Samstag, 27. Juli 2024
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1. Angebot, Vertragsabschluß, Ausführung
1.1 Für alle Vertragsabschlüsse mit uns gelten die nachfolgenden Bedingungen. Diese werden vom Käufer mit Auftragserteilung spätestens mit Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung.
1.2 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Auftrag ist erst dann angenommen, wenn er schriftlich von uns bestätigt oder ausgeführt wird. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
1.3 Alle Angaben über Formen, Abmessungen, Farben, Ausführungen usw., die in unseren Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder in anderen Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.4 Wir behalten uns Änderungen des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Zumutbarkeit vor. Sonderanfertigungen nach Wunsch des Käufers berechtigen uns zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10%. Berechnet wird jeweils die tatsächliche Liefermenge.
1.5 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen. Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die von uns genannten Preise sind stets freibleibend. Die Preise verstehen sich in EURO, ausschließlich Zoll und zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Sie gelten grundsätzlich ab Werk einschl. Verkaufsverpackung. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Liefertag gültigen Preis. Bei Lieferungen berechnen wir einen Frachtkostenzuschlag je nach Artikel.
2.2 Sollten sich die den Preis bildenden Faktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie, Abgaben) zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ändern, sind wir berechtigt, die Preise anzupassen.
2.3 Alle Rechnungen sind zahlbar sofort ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum. Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn dies vor Abschluss oder Bestellung schriftlich vereinbart wurde.
2.4 Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderung aufrechnen.

3. Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung
3.1 Sollten wir davon Kenntnis erhalten, dass der Auftraggeber eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage oder Liquidität erlitten hat - auch soweit diese ihren Grund bereits vor Vertragsabschluß hat, so sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen und nur Zug um Zug gegen Zahlung des Rechnungsbetrages die Ware zu liefern.
3.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers werden alle Forderungen sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung dürfen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank berechnen.

4. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit
4.1 Vereinbarte Lieferzeiten sind immer freibleibend. Die vereinbarte Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.2 Unvorhersehbare Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise von unserer Lieferpflicht. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, behinderter Zufuhr der Rohstoffe, Materialien, fehlender Verlademöglichkeit, behördlichen Maßnahmen, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen sind wir berechtigt, auch wenn wir uns bereits in Verzug befinden, mit entsprechender Verzögerung zu liefern. Daneben sind wir nach Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später, ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus Ansprüche gegen uns geltend machen kann. Bei Überschreitungen von mehr als 3 Monaten kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
4.3 Liegt eine von uns verschuldete Lieferverzögerung vor, so kann uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt.

5. Gefahrenübergang, Teillieferung, Versicherung
5.1 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.2 Versandweg und Versandart werden von uns gewählt.
5 3 Die Gefahr geht in jedem Fall bei Übergabe des Vertragsgegenstandes an die Transportperson auf den Käufer über. Entsprechendes gilt auch bei Teillieferungen.
Auf Wunsch des Käufers versichern wir den Vertragsgegenstand auf seine Kosten.

6. Rücksendungen
Von uns gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Erklären wir uns im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise hierzu bereit, wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Nettowarenwertes zuzüglich Umsatzsteuer erhoben. Notwendige Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet Die Transportgefahr und Transportkosten trägt der Käufer.

7. Annahmeverzug
7.1 Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, sofortige Abnahme und Bezahlung zu verlangen oder ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf können wir anderweitig über den Vertragsgegenstand verfügen und den Käufer mit angemessen verlängerter Frist beliefern. Unberücksichtigt davon bleiben unsere Rechte nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung, können wir 25 % des vereinbarten Preises zuzüglich Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Käufer seinerseits nicht nachweist, dass uns ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen, soweit er uns tatsächlich entstanden ist.

8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
8.1 Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1
8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.
8.4 Der Käufer tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Käufer von uns in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
8.5 Der Käufer ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Käufer die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen ein lnsolvenzverfahren eröffnet wird oder er sonst wie in Vermögensverfall gerät.
8.6 Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.
8.7 Der Käufer hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Maßnahmen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse zu tragen.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.

9. Gewährleistung und Haftung
9.1 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt Für den Fall der Nachbesserung sind zusätzliche Kosten wie Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten vorab mitzuteilen und durch uns genehmigen zu lassen. Wir behalten uns vor, bei einer Nachbesserung den für uns günstigsten Weg zu wählen ggf. auch diese durch uns oder einen Dritten durchführen zu lassen. Zu einer Nachbesserung am Montageort sind wir nur verpflichtet, wenn wir an diesem Ort verantwortlich montiert haben. Haben wir keine Montagearbeiten durchgeführt, sondern die Ware lediglich angeliefert, ist der Kunde verpflichtet, uns die mangelhafte Ware zur Nachbesserung zurückzusenden.
9.2 Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer - unter
Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten - angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Für den Fall, dass es sich um einen Handelskauf handelt, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten nach den Bestimmungen des HGB.
9.4 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen der Bundesrepublik Deutschland.
9.5 Schadensersatzansprüche des Käufers können nur insoweit gegen uns geltend gemacht werden, als sie auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen vor Vertragsabschluß durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungshilfen beruhen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur im Fall der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht und/oder bei Personenschäden. Mit Ausnahme von Personenschäden sind Umfang und Höhe unserer Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
9.6 Die in Ziffer 5 aufgeführte Haftungsbeschränkung gilt auch, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Produkthaftungsansprüche geltend gemacht werden.

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